Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz

SchAG NRW

§ 12 Sachkosten, Haftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/12#abs-1 (1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/12#abs-2 (2) Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/12#abs-3 (3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Zweiter Abschnitt:

Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten

§ 11 § 13